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Voigt Systemtechnik GmbH
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Lieferungs- und Verkaufsbedingungen

Lieferungs- und Verkaufsbedingungen,  Stand September 2011

1. Lieferumfang:


1.1 Für alle Verträge und Lieferungen (sowie Leistungen) gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit keine Abweichung schriftlich vereinbart ist. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir, trotz Kenntnis entgegenstehender bzw. von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers, Arbeiten oder Leistungen ausführen.

1.2 Sämtliche Angebote sind, wenn nicht andersvereinbart, freibleibend.


1.3 Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach Annahme des Auftrages durch schriftliche Bestätigung ein, die für die beiderseitigen Vertragspflichten maßgebend ist. Gefaxte, gemailte, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen derschriftlichen Bestätigung des Lieferers (Voigt).


1.4 Die zu dem Angebot oder in Projektbesprechungen seitens des Lieferanten (Voigt) präsentierten oder gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, konstruktive Entwürfe, formulierte Ideen und Eigenschaftsbeschreibungen, Skizzen, Zeichnungen, CAD Dateien, neue Technologieerörterungen oder Schaltpläne beschreiben nur branchenübliche Annäherungswerte und bis dato ungeprüfte Ideen, soweit sie nicht ausdrücklich seitens Voigt als verbindlich bezeichnet sind. An solchen Unterlagen oder Ideen behält sich der Lieferer bis auf Widerruf Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen oder falls der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich zurückzugeben.
Ein Garantieanspruch des Kunden oder dessen Unterkunden auf das Vorhandensein von Eigenschaften besteht nicht, solange diese nicht seitens des Lieferanten (Voigt) schriftlich und eindeutig zugesichert wurden.

1.5 Ausfall- bzw. Freigabemuster werden nur aufAnforderung gegeben und besonders berechnet.


1.6 Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, haftet der Lieferer nicht.


1.7 Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

2. Preise:


2.1 Aufträge werden zu den in Angebot und Auftrag vereinbarten Preisen in Euro berechnet. Lieferungen, für die feste Preise ausdrücklich nicht vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.

2.2 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Fabrik und ohne Verpackung. Sie gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die in Angebot und Auftrag vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung des Kunden Zeichnungen, Dateien oder Muster übergeben und beauftragt, die eine höhere Bearbeitung bzw. einen höheren Qualitätssicherungsaufwand erfordern als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.

2.3 Staffelpreise gelten wie angeboten, artikelgebunden und vorgangsbezogen. Fällt eine Kundenbestellung zwischen zwei Staffelmengen, so gilt automatisch der höhere Preis der niedrigeren Staffel. Kulanzentscheidungen in Stückzahlgrenzbereichen müssen separat und schriftlich vereinbart werden.

2.4 Der Mindestbestellwert eines Auftrages fürmechanisch bearbeitete Produkte muss mindestens 50,-€ betragen. Bestellungen darunter können aus aufwandstechnischen Gründen nur akzeptiert werden, wenn der Auftrag an ähnliche zeitgleich platzierte Aufträge des selben Kunden gebunden ist.  Für Lieferungen ab Lager gilt ein Mindestbestellwert von  25,-€.

2.5 Preisbindung: Unsere Produktpreise besitzen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, eine Gültigkeit von einem Jahr. Ergeben sich nach Ablauf dieser Frist geänderte Kostenstrukturen, so sind wir im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungsrate berechtigt, diese nach vorheriger schriftlicher Bekundung, diese an den Kunden / Auftraggeber weiter zu geben.

Sonderfall: Trotz jahrzehntelanger Erfahrung in der Zerspanung, Fertigung, Beschichtung und Montage verschiedenster Materialien und Artikelvarianten, können nicht alle Schwierigkeiten und Probleme, wie sie unter den Tücken der Produktionsbedingungen auftreten, zum Zeitpunkt der Angebotsstellung im Detail vom Lieferanten (Voigt) oder dessen Unterlieferanten vorher gesehen werden.

Tritt dieser seltene Fall ein, dass unsere Nachkalkulation maßgebliche Abweichungen zum dem dem Kunden angebotenen ursprünglich Preis und angesetztem Aufwand ergeben, behalten wir (Voigt) uns das Recht vor, von der einjährigen Preisbindung zurück zu treten und für weiter anstehende Lieferungen das entsprechende Teil neu anzubieten. Der betroffene und bestätigte Auftrag selbst, bleibt von dieser Regelung unberührt.

3. Zahlungsbedingungen:


3.1 Alle Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, bei Zahlung innerhalb 10 Tagen werden 2% Skonto vergütet.
Abweichungen von dieser Zahlungsregelung können separat verhandelt und müssen schriftlich fixiert werden.

3.2 Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Sie darf wegen vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche nicht zurückbehalten werden. Aufrechnung ist nur auf besondere Vereinbarung statthaft.

4. Versand:
Der Versand geschieht immer auf Gefahr des Bestellers, dies auch dann, wenn eine Franko-Lieferung vereinbart ist. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt.

5. Verpackung:


5.1 Kartonagenverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.


5.2 Kistenverpackung wird bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand mit unseren Zeichen versehen, zu 2/3 des berechneten Preises gutgeschrieben.

5.3 Spezielle kundenspezifische oder artikelgebundene Umlaufverpackungen bleiben auch nach Auslieferung an den Kunden im Besitz des Lieferanten (der Voigt-Systemtechnik GmbH) und müssen, ist nichts anderes vereinbart, zeitnah als Leergut vom Belieferten auf eigene Kosten zurück gesendet werden.  

6. Lieferfrist:


6.1 Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht feste Liefertermine vereinbart werden. Schadenersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen.


6.2 Die Lieferfrist beginnt am Tage der schriftlichen Einigung über die Bestellung. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, deren Vollständigkeit und die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen voraus. Andernfalls wird sie angemessen verlängert. Selbiges tritt auch ein, wenn es nach Vertragsabschluss zu Änderungswünschen des Kunden bezüglich der Auftragsausführung, Konstruktion oder Design kommt. Desgleichen auch bei einer vom Lieferer nicht zu vertretenden Behinderung, die er baldmöglichst anzeigt. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung das Werk des Lieferers verlassen hat.

7. Annahmefrist:
 Bei Bestellung auf Abruf gewährt der Lieferer mangels anderer Vereinbarung eine Frist von 6 Monaten, die am Bestellungstage anläuft. Nach ihrem Ablauf ist er berechtigt, nach seiner Wahl die Ware zu berechnen.

8. Annahmeverpflichtung:
Der Lieferer hat in jedem Falle das Recht, bei auf Verlangen des Bestellers abgebrochenen oder unterbrochenen Fertigungen, eine dem bislang getätigten Aufwand an Werkzeug-, Rohmaterial- und Arbeitskosten voll entsprechende Vergütung, sowie bei Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung, Schadenersatz zu berechnen.

9. Sonstiger Einfluss höherer Gewalt:
 Ereignisse höherer Gewalt, auch Kriegsfall und Mobilmachung, berechtigen den Lieferer, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt für Betriebsstörungen, die durch ungenügende Zufuhr von Rohstoffen, Halbzeuge, Profilen, durch Maschinenbruch, Sperrung des Lastwagen- und Eisenbahnverkehrs usw. entstanden sind. Sie entbinden auch den Lieferer von der Leistung jeglichen Schadenersatzes.

10. Liefermenge

Stückzahl: Die Erreichung der zu liefernden und liefervertraglich vereinbarten Stückzahlen (Punktlandung) ist bei der Herstellung bestimmter Artikel nicht in jedem Falle möglich. Da es zu Einrichteausfällen, Werkzeugbrüchen oder Materialfehlern kommen kann, halten wir ein nach unserer Einschätzung sinnvolles Maß an über die geplante Fertigungsmenge hinausreichenden Rohlingen oder Halbzeugabschnitten vor, welches, sollte es nicht zu den durch diese Maßnahme abgesicherten Ausfällen kommen, vom Kunden abgenommen werden muss – jedoch nicht über oder unter 10% der ursprünglich bestellten Menge.

Gleiches gilt auch bei der Verarbeitung von kundenauftragsgebundenen, also eigens bestellten Halbzeugstangen, die nur in runden Halb- oder Volllängen bei unseren Materiallieferanten bestellt werden können. Diese Halbzeuge müssen aus lagertechnischen Gründen vollständig verarbeitet werden, was ebenfalls zu einer mengenmäßigen Über- oder Unterlieferung führen kann, maximal jedoch mit 10% der kundenseitig bestellten Menge.

11. Ausführung:
 Soweit in den Anfragen und Bestellungen bzw. den beigefügten Zeichnungen und Dateien keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Eigenschaften, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach Toleranzklasse mittel, ISO 2768 -m oder Allgemeintoleranz ISO 2768 – m. Andernfalls sind besondere Anforderungen an genauere Maßhaltigkeit bei der Anfrage anzugeben oder beiBestellung zu vereinbaren.

12. Mängelhaftung:
 Mängelrügen können, unbeschadet der Vorschrift des § 377 BGB, nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware, Beanstandungen der Menge nur, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung angebracht werden. Für nachweislich durch Verschulden des Lieferanten fehlerhaft gelieferte Ware wird nach Wahl des Lieferanten Ersatz geliefert oder Gutschrift geleistet. Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich abgelehnt. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt, so muss sie beim Hersteller geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsmäßig geliefert. Bemängelte Waren sind, falls nicht anders vereinbart, an den Hersteller zurückzuliefern. Die Abnahme erfolgt nur auf der Grundlage der vertraglichvereinbarten Liefereigenschaften bzw. nach Punkt 11 dieser AGB. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarte Ersatzlieferung den Wünschen des Bestellers nicht entspricht.

13. Teillieferungen:


13.1 Teillieferungen sind erlaubt.


13.2 Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zuprüfen und eine evtl. Beanstandung unmittelbar (telefonisch, per Fax oder Mail mit Lesebestätigung) anzubringen, da im allgemeinen weiter gearbeitet wird, andernfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

14. Eigentumsvorbehalt:


14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sonstiger, aus früheren Lieferungen stammender Forderungen, Eigentum des Lieferers. Besteht ein Kontokorrent, so bleiben sie Eigentum des Lieferers bis zur Tilgung seiner Gesamtforderung. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Barzahlung. Zahlung wird mangels abweichender Vereinbarung auf den ältesten Rückstand angerechnet.


14.2 a) Die bezogene Ware darf der Abnehmer alsWiederverkäufer im ordentlichen Geschäftsverkehr und vor Eintritt seines Verzuges weiterveräußern, also beispielsweise nicht mehr nach Eintritt eines Vermögensfalles, insbesondere nach Zahlungseinstellung.


14.2 b) Ist sie ihm dazu übergeben, so darf der Abnehmer die Vorbehaltsware im gleichen Rahmen auch be/verarbeiten oder zusammensetzen und die so entstandene neue Sache weiterveräußern.


14.3 Darüber hinaus gehende Verfügungen, wie Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferers gestattet. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, so hat der Abnehmer dem Lieferer unverzüglich und abschriftlicher Übersendung des Pfändungsprotokolls Nachricht zu geben. Gleiches gilt bei besonderer Beeinträchtigung des Rechts des Lieferers durch Dritte. Interventionen hat der Abnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.

14.4 Veräußert der Abnehmer als Wiederverkäufer Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er dem Lieferer bereits hiermit seine künftige Forderung an seinen Abnehmer ab und verpflichtet sich, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der die Rechte des Lieferers wahrt. Hiervon hat er den Lieferer zu benachrichtigen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen.


14.5 In den Fällen der Ziffer 14.2 b gilt:


a) Der Lieferer erwirbt Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert des mit seiner Lieferung geleistetenBeitrags zum Gesamtwert der neuen Sache entspricht.
b) Veräußert der Abnehmer die neue Sache auf Kredit, so tritt er dem Lieferer schon hiermit seine künftige Forderung an seinen eigenen Abnehmer in dem entsprechenden Wertverhältnis ab, das zum Zeitpunkt dieser Veräußerung berechnet wird.
c) Für diesen Fall verpflichtet er sich, das gemäß Ziffer a) erworbene Miteigentum in seinem der Ziffer b) entsprechenden Verhältnis durch einen eigenen Eigentumsvorbehalt zu wahren.

15. Ausschluss einer Übersicherung:
 Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Lieferers nur in Höhe des Wertes der jeweils noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände. Insoweit dieser Wert überschritten wird, verpflichtet sich der Lieferer auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung der abgetretenen Forderung.

16. Geistiges Eigentum: Alle Ideen, Verbesserungsvorschläge, optimierte oder neue Verfahren, die seitens Voigt dazu beitragen, einen Gegenstand innovativer und marktgerechter herzustellen, auch Ideen zu verbesserten oder neuen Vorrichtungen und Sondermaschinen bzw. diese hergestellten Sachen selbst, die der kostenoptimierten Herstellung, der designtechnischen Neugestaltung und damit der Verbesserung von Artikeln, Bau- und Produktgruppen, Technologien oder Ähnlichem dienen, bleiben Eigentum des Entwicklers/Lieferanten (Voigt), auch wenn sie Bestandteil von Kundenprojekten sind. Anderes bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

Hinweis: Das geistige Eigentum bzw. das entwickelte Know-how geht auch dann nicht auf den Kunden über, wenn Artikel oder Baugruppen, die nach diesen Neuerungen gefertigt wurden, bereits an den Kunden geliefert wurden. Die Weitergabe dieser Informationen seitens des Kunden an andere Lieferanten (nicht Voigt) ist diesem aufs strengste untersagt.

Nachnutzungen seitens des Kunden sind mit Voigt abzusprechen und kostenseitig zu verhandeln.

Dies (Punkt 16) gilt auch, wenn keine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wurde.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand: 
Der Erfüllungsort liegt in 98701 Großbreitenbach/Thüringen, Gerichtsstand für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen ist Ilmenau, Landkreis Arnstadt-Ilmenau, Land Thüringen.

18. Übertragbarkeit des Vertrages: 
Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

19.
 Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag wie auch die AGB’s im übrigen verbindlich.


Voigt Systemtechnik GmbH 98701 Großbreitenbach / Thüringen.

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